a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die vorliegend strittige Umnutzung der Stockwerkeinheit nicht baubewilligungspflichtig sei, da die Zweckänderung von einer hotelmässig bewirtschafteten Nutzung zu einer Zweitwohnung keine Zonenvorschriften berühren würde. Gestützt auf die einschlägigen Sonderbauvorschriften sei vorliegend kein gewöhnliches Hotel, sondern ein «Appartment-Hotel» bewilligt worden. Nach Art. 10 Bst. b BewG7 müssten Apparthotels nicht vollständig hotelmässig bewirtschaftet werden, was sich auch im entsprechenden Reglement der E.________ spiegeln würde.