Die Gemeinde Beatenberg wird sodann über das nachträgliche Baugesuch zu entscheiden haben und die Wiederherstellungsverfügung fällt – vorläufig – dahin. Das Beschwerdeverfahren wird daher im Übrigen gegenstandslos und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Die Gemeinde Beatenberg wird in ihrem Bauentscheid, falls die fragliche Zweckänderung nicht bewilligt werden kann, erneut über die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen haben. 2. Baubewilligungspflicht