Dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin ist zulässig. Sie hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Baubewilligungspflicht, weshalb auf ihre Beschwerde insoweit einzutreten ist. Im vorliegenden Verfahren ist in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin somit einzig zu prüfen, ob die Umnutzung der Stockwerkeinheit baubewilligungspflichtig ist. Wie sich zeigen wird, ist dies vorliegend der Fall (vgl. E. 2). Die Gemeinde Beatenberg wird sodann über das nachträgliche Baugesuch zu entscheiden haben und die Wiederherstellungsverfügung fällt – vorläufig – dahin.