7. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 gab die Beschwerdegegnerin bekannt, dass sie sich am Beschwerdeverfahren beteiligen werde. Daraufhin reichte sie am 22. März 2024 eine Beschwerdeantwort ein, worin sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2024 bestätigt die Beschwerdeführerin die Rechtsbegehren gemäss ihrer Beschwerde. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen