Mit Wiederherstellungsverfügung vom 19. Oktober 2023 forderte sie schliesslich die Beschwerdeführerin auf, die vorgenommene Nutzung der betreffenden Stockwerkeinheit als unbewirtschaftete Zweitwohnung ab 1. Januar 2024 zu unterlassen und diese – im Sinne einer Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand – wieder der Beschwerdegegnerin zur hotelmässigen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an.