3. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 informierte die Beschwerdegegnerin die Gemeindeverwaltung Beatenberg, dass sich die Beschwerdeführerin seit Beginn des Jahres 2021 weigere, ihr die betreffende Stockwerkeinheit zur hotelmässigen Bewirtschaftung zu überlassen. Es liege somit eine Verletzung der Sonderbauvorschriften zur ÜO «B.________» vor; für die Zweckänderung müsse eine Baubewilligung eingereicht werden.