betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Beatenberg vom 19. Oktober 2023 (Ref. 4.300; Umnutzung hotelmässig bewirtschaftetes Appartement zu unbewirtschafteter Zweitwohnung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Stockwerkeinheit Beatenberg Grundbuchblatt Nr. H.________. Diese befindet sich im Hotel A.________, welches von der Beschwerdegegnerin betrieben wird. Das Hotel befindet sich im Wirkungsbereich der Überbauungsordnung (ÜO) «B.________»1 und somit in einer Zone mit besonderen baurechtlichen Ordnungen gemäss Art. 34 GBR2.