Mit Verweis auf das unter den Verfahrenskosten Gesagte gilt der Beschwerdegegner auch hinsichtlich der Parteikosten als vollständig unterliegend. Er hat damit den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 3636.40 (Honorar CHF 3375.00, Mehrwertsteuer CHF 261.40) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. III. Entscheid