18/20 BVD 120/2023/71 bung von Verfahrenskosten rechtfertigen würden, ist vorliegend nicht auszugehen, was vom Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht wird. Der Beschwerdegegner, welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt, gilt als unterliegend. Er hat damit die Verfahrenskosten von CHF 1600.00 zu tragen.