In Ziffer 11 der angefochtenen Verfügung wurden die durch die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin zu tragenden Kosten auf insgesamt CHF 1530.00 festgelegt. Diese Kosten betreffen sowohl die Aufwendungen im Zusammenhang mit der vorliegend aufgehobenen Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs als auch die Aufwendungen mit den übrigen Anordnungen, welche nicht angefochten sind und damit unverändert Bestand haben (vgl. E. 2b), wobei mangels näherer Angaben von einer jeweils hälftigen Zuordnung dieser Kosten auszugehen ist. Die der aufgehobenen Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs zugeordneten Kosten von CHF 765.00 sind damit aufzuheben.