Die Gemeinde wird weiter die von den Beschwerdeführenden beantragte Einsicht in die Verfahrensakten – unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze und der Aufnahme aller entscheidrelevanten Unterlagen in die amtlichen Akten (vgl. E. 6) – nach der Rückweisung im laufenden 19 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 8. 17/20 BVD 120/2023/71