b) Den bisherigen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass sich die Situation seit dem ersten Rückweisungsentscheid der BVD vom 5. Juli 2022 aufgrund des Wegfalls des landwirtschaftlichen Gewerbes massgeblich verändert hat und sich die Sache in verschiedener Hinsicht als ungenügend oder gar noch nicht abgeklärt erweist, und zwar sowohl hinsichtlich der Erstellung und dem Verkauf der Siloballen, als auch hinsichtlich der weiteren lohnunternehmerischen Tätigkeiten. Was die noch zu treffenden Abklärungen, die noch einzuholenden Unterlagen sowie die noch vorzunehmenden Prüfungen anbelangt, so kann auf die vorangehenden Erwägungen (E. 4 und 5) verwiesen werden.