Weiter ist festzuhalten, dass sich das LANAT im Fachbericht vom 25. Mai 2023 auf eine E-Mail des Beschwerdegegners vom 16. April 2023 sowie auf eine telefonische Rücksprache vom 27. April 2023 beruft, weder die E-Mail noch eine allfällige Telefonnotiz jedoch Teil der amtlichen Akten ist. Als entscheidrelevante Akten sind auch diese Unterlagen, sowie die weiteren, noch einzufordernden Unterlagen (wie etwa das Betriebskonzept, vgl. vorangehende Erwägungen) zu den Akten zu nehmen, um die Akteneinsicht vollständig gewähren zu können (allenfalls unter teilweiser Anonymisierung der Geschäftsgeheimnisse). 7. Rückweisung an die Vorinstanz