LANAT vom 12. Mai 2021 noch die Angaben des Inforama vom 26. April 2021 gemäss Stellungnahme des LANAT vom 25. Mai 2022 Teil der amtlichen, von der Vorinstanz eingereichten Akten. Diese (sowie allfällige weitere) entscheidrelevanten Unterlagen müssten von der Gemeinde zwingend in die amtlichen Akten aufgenommen werden, denn nur so könne einerseits das Akteneinsichtsrecht vollständig gewährt werden (allenfalls unter teilweiser Anonymisierung) und anderseits der nochmals zu fällende Entscheid in einem allfälligen neuerlichen Rechtsmittelverfahren überprüft werden.