Im ersten Rückweisungsentscheid beanstandete die BVD sodann (E. 5d, zweiter Abschnitt), dass verschiedene, vom LANAT damals erwähnte Unterlagen in den amtlichen Akten, fehlen: So seien weder die «nachträglich eingereichten Unterlagen vom 5. Mai 2021» gemäss Fachbericht LANAT vom 12. Mai 2021 noch die Angaben des Inforama vom 26. April 2021 gemäss Stellungnahme des LANAT vom 25. Mai 2022 Teil der amtlichen, von der Vorinstanz eingereichten Akten.