haltungsinteressen geltend machen kann. Hierzu muss der Beschwerdegegner zuerst angehört werden. Ob an allen Angaben und betriebswirtschaftlichen Daten ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht, muss dabei angezweifelt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Unterlagen (allenfalls unter teilweiser Anonymisierung gewisser Hauptzahlen) gestützt auf die erwähnten Grundsätze herausgegeben werden müssen.