c) Das von den Beschwerdeführenden gestellte Akteneinsichtsgesuch wird daher durch die Gemeinde noch zu behandeln sein. Dabei geht es – in Wiederholung des ersten Rückweisungsentscheids der BVD (E. 5c) – nicht an, dass die Akteneinsicht mit Verweis auf den Schutz der Persönlichkeit oder allfälliger Gemeinhaltungsinteressen des Beschwerdegegners pauschal verweigert wird. Selbst wenn in gewissen Unterlagen betriebswirtschaftliche Daten des Beschwerdegegners enthalten sind, so darf die Gemeinde die Einsicht – unter nachvollziehbarer Begründung – nur insoweit verweigern, als der Beschwerdegegner daran tatsächlich überwiegende Geheim-