b) Wie bereits im Rückweisungsentscheid der BVD vom 5. Juli 2022 (E. 5b/d) festgehalten, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG den Parteien u.a. das Recht, sich zur Sache zu äussern und Einsicht in die Akten zu nehmen. Gemäss Art. 23 Abs. 1 VRPG haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung fordern. Überwiegende private Geheimhaltungsinteressen können zwar insbesondere betroffen sein im Zusammenhang mit dem Geschäftsgeheimnis und den Persönlichkeitsrechten von Beteiligten.