eine allfällige Anordnung eines Benützungsverbots / Betriebsverbots im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG erst in Betracht gezogen werden, wenn geklärt ist, ob überhaupt ein formell rechtswidriger Zustand besteht. Diese Prüfung muss vorliegend nach dem Gesagten zuerst noch vorgenommen werden. Es wird daher an der Gemeinde sein, nach der umfassenden Prüfung gemäss den vorangehenden Erwägungen und im Falle der Rechtswidrigkeit der lohnunternehmerischen Tätigkeiten im Rahmen der Wiederherstellungsverfügung auch ein vorsorgliches Benützungsverbot / Betriebsverbot gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG zu prüfen und ein solches anzuordnen, sofern es die Verhältnisse erfordern.