Die Beschwerdeführenden scheinen sich beim verlangten, sofortigen Verbot der lohnunternehmerischen Tätigkeiten auf das vorsorgliche Benützungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG zu berufen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass ein Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG nur von der Baupolizeibehörde, nicht jedoch von den Rechtsmittelbehörden verfügt werden kann.16 Die BVD könnte daher das verlangte Verbot der lohnunternehmerischen Tätigkeiten ohnehin nur als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 27 VRPG erlassen, wobei sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden nicht auf diese Bestimmung berufen. Ohnehin kann vorliegend