d) Die Beschwerdeführenden beantragen, die Gemeinde sei anzuweisen, ein sofortiges Verbot der lohnunternehmerischen Tätigkeiten zu verfügen; eventualiter sei das sofortige Verbot der lohnunternehmerischen Tätigkeiten durch die BVD zu verfügen (Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Dabei führen sie aus, ein sofortiges Verbot der lohnunternehmerischen Tätigkeit sei notwendig, um den rechtswidrigen Zustand zu beenden. Für die Verfügung von Baupolizeimassnahmen, zu denen auch Benützungsverbote für zonenfremde Tätigkeiten gehören würden, sei gemäss Art. 45 BauG grundsätzlich die Gemeinde zuständig. Diese sei daher anzuweisen, ein solches Benützungsverbot zu verfügen.