24b RPG vorausgesetzten, landwirtschaftlichen Gewerbes zu bejahen sein dürfte (vgl. oben, E. 5a). Sollte sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als verhältnismässig erweisen, so wird diese durch Anordnung eines innert einer angemessenen Frist umzusetzenden Verbots dieser lohnunternehmerischen Tätigkeiten anzuordnen sein, unter Androhung der Ersatzvornahme.