Da der Beschwerdegegner nach der Rückweisung durch die BVD mit Entscheid vom 5. Juli 2022 von der ihm von der Gemeinde gewährten Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs nicht Gebrauch machte, müsste die Gemeinde in diesem Fall im Rahmen einer Wiederherstellungsverfügung über die Wiederherstellung dieser unbewilligten und damit formell rechtswidrigen Tätigkeiten befinden (Art. 46 BauG). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit wäre dabei auch summarisch zu prüfen, ob die besagten Tätigkeiten materiell rechtswidrig sind15, wobei diese Frage aufgrund des Fehlens des für die Anwendung von Art. 24b