Falls dies zu bejahen ist, so erweisen sich diese landwirtschaftsfremden, lohnunternehmerischen Tätigkeiten als bewilligungspflichtig. Da der Beschwerdegegner nach der Rückweisung durch die BVD mit Entscheid vom 5. Juli 2022 von der ihm von der Gemeinde gewährten Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs nicht Gebrauch machte, müsste die Gemeinde in diesem Fall im Rahmen einer Wiederherstellungsverfügung über die Wiederherstellung dieser unbewilligten und damit formell rechtswidrigen Tätigkeiten befinden (Art. 46 BauG).