der Siloballenproduktion und dem Siloballenverkauf nicht als zonenkonforme landwirtschaftliche Tätigkeit gelten können, so sind diese sodann den lohnunternehmerischen Tätigkeiten zuzuordnen (vgl. E. 4b). Es wird im Anschluss – und unter allfälligem nochmaligem Beizug des LANAT – zu beurteilen und nachvollziehbar zu begründen sein, ob die lohnunternehmerischen Tätigkeiten des Beschwerdegegners die erwähnte Grenze der vernachlässigbaren Kleinsttätigkeiten oder untergeordneten, nur die Selbstkosten tragenden Tätigkeiten überschreitet. Falls dies zu bejahen ist, so erweisen sich diese landwirtschaftsfremden, lohnunternehmerischen Tätigkeiten als bewilligungspflichtig.