c) Um diese, im vorinstanzlichen Verfahren ungeprüften, lohnunternehmerischen Tätigkeiten beurteilen zu können, muss sich die Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde unter Einholen der erwähnten Unterlagen (Betriebskonzept, Buchhaltungen der vergangenen Jahre, usw.) und allfälligen weiteren Vorkehren (Betriebsbesichtigung, Befragung des Beschwerdegegners) ein klares Bild des Gesamtbetriebs des Beschwerdegegners machen, damit die jeweiligen Betriebsteile «landwirtschaftliche Tätigkeiten» und «lohnunternehmerische Tätigkeiten» eindeutig umrissen und voneinander abgegrenzt werden können.