Prozentzahl belaufe, so hat er dies zunächst anhand seiner Buchhaltung zu belegen und ist dies alsdann durch die Gemeinde mittels den erwähnten Vorkehren zu überprüfen. Das LANAT schliesslich begründet seine Beurteilung im Beschwerdeverfahren gemäss Stellungnahme vom 29. Januar 2024, wonach es sich um ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen handle, auch nicht 14/20 BVD 120/2023/71