Ob bei den lohnunternehmerischen Tätigkeiten des Beschwerdegegners vorliegend von solchen vernachlässigbaren Kleinsttätigkeiten oder untergeordneten, nur die Selbstkosten tragenden Tätigkeiten auszugehen ist, bedarf weiterer Abklärungen. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Beschwerdeantwort zwar vor, dass er inzwischen das Kreiseln von Rund- und Kleinballen, das Schwaden von Erntegut und die Zuckerrübentransporte aufgegeben habe und nur noch ganz wenige Rund- und Kleinballen für Dritte mähe sowie im Herbst für 10 Tage noch einen Traktor und zwei Agroliner an einen Bekannten vermiete. Diese Ausführungen sind jedoch in keiner Weise belegt und lassen sich mangels näherer Angaben/