Beschwerdeverfahren beurteilt das LANAT diese lohnunternehmerischen Tätigkeiten des Beschwerdegegners mit Stellungnahme vom 29. Januar 2024 und kommt dabei zum Schluss, dass der Beschwerdegegner landwirtschaftliche Transporte und Arbeiten wie Mäh- und Pressarbeiten für Dritte durchführe, es sich daher um ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen handle und dieses mangels Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht nach Art. 24b RPG bewilligt werden könne.