RPG für eine allfällige lohnunternehmerische Tätigkeit ausser Betracht, setzt diese Bestimmung doch ein landwirtschaftliches Gewerbe im erwähnten Sinne voraus. Während dem im ersten Verfahren gemäss Rückweisungsentscheid der BVD die Voraussetzungen der für Lohnunternehmen in Frage kommenden Untervariante gemäss Art. 24b Abs. 1 RPG (nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe) ungenügend geprüft wurden (u.a. die Voraussetzung, dass der Betrieb auf das Zusatzeinkommen aus dem Nebenbetrieb angewiesen sein muss), so stellen sich nun diese Fragen mangels Anwendbarkeit von Art. 24b RPG nicht mehr.