5 BGBB12 und Art. 1 Abs. 1a BPG13).14 Entsprechend stellt der Betrieb aktuell – und entgegen den nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdegegners in Rz. 42 seiner Beschwerdeantwort – kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr dar. Damit gelangt Art. 24b RPG (nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb) als einzig möglicher Ausnahmetatbestand von Art. 24 ff. RPG für eine allfällige lohnunternehmerische Tätigkeit ausser Betracht, setzt diese Bestimmung doch ein landwirtschaftliches Gewerbe im erwähnten Sinne voraus.