Was die Beurteilung dieser lohnunternehmerischen Tätigkeiten anbelangt, so hat sich die Ausgangslage seit dem ersten Rückweisungsentscheid der BVD vom 5. Juli 2022 insofern und in massgebender Weise verändert, als der Betrieb des Beschwerdegegners damals noch einen SAK-Wert von 1.289 aufwies und er damit die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes noch erfüllte, der Betrieb inzwischen jedoch nur noch einen SAK-Wert von 0.607 aufweist, womit er neu unter der für die Talzone massgebenden Grenze eines landwirtschaftlichen Gewerbes von 0.85 fiel (vgl. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 BGBB12 und Art. 1 Abs. 1a BPG13).14