a) Der Beschwerdegegner führt – wie er in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 selber festhält – weiterhin auch Arbeiten für Dritte gegen Entgelt aus, welche er als lohnunternehmerische Tätigkeiten bezeichnet. Er ist allerdings der Ansicht, dass er damit keinen namhaften Beitrag zum Einkommen erwirtschafte, weshalb es sich nicht um eine lohnunternehmerische Tätigkeit handle, welche die Kriterien der Rechtsprechung erfülle.