Die Gemeinde wird daher die Angaben des Beschwerdegegners – allenfalls unter neuerlichem Beizug des LANAT – zu verifizieren / zu plausibilisieren haben. Es wird anhand zusätzlicher, in den Akten festzuhaltender Abklärungen (etwa Betriebsbesichtigung, Befragung des Beschwerdegegners) und unter Einsicht in die Bücher des Betriebs bzw. Einholung der nötigen Unterlagen 12/20 BVD 120/2023/71