So ist es etwa für die BVD ohne nähere Erklärungen auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wieso der Betrieb des Beschwerdegegners für die Verarbeitung und den Verkauf des eigenen Futters zu Siloballen über einen Maschinenbestand von drei Ballenpressen und fünf Traktoren verfügen muss. Auch weitere Einwände der Beschwerdeführenden blieben unbehandelt, wie etwa die anderweitigen Zählungen der Beschwerdeführenden zur Anzahl der gelagerten Siloballen, die angebliche Ausdehnung der mit Entscheid vom 10. Juli 2015 bewilligten Siloballen-Lagerfläche und damit der grössere Platzbedarf trotz kleiner werdendem Landwirtschaftsbetrieb (von 1.289 SAK auf 0.607