Schliesslich fehlt im Zusammenhang mit diesen Angaben des Beschwerdegegners eine nähere Auseinandersetzung der Vorinstanz oder des LANAT mit den Einwänden der Beschwerdeführenden. So ist es etwa für die BVD ohne nähere Erklärungen auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wieso der Betrieb des Beschwerdegegners für die Verarbeitung und den Verkauf des eigenen Futters zu Siloballen über einen Maschinenbestand von drei Ballenpressen und fünf Traktoren verfügen muss.