lohnunternehmerischen und damit nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl. E. 5c des Entscheids vom 5. Juli 2023), was für die Überprüfung der Angaben des Beschwerdegegners jedoch unabdingbar ist. Eine Überprüfung und Plausibilisierung dieser Angaben durch die BVD als Rechtsmittelinstanz ist entsprechend gestützt auf die Akten nicht möglich, zumal nicht einmal die erwähnte E-Mail des Beschwerdegegners vom 16. April 2023 und eine Telefonnotiz des darauffolgenden Telefongesprächs vom 27. April 2023 aktenkundig sind.