Weder das LANAT noch die Gemeinde forderten zwecks Verifizierung dieser Angaben nähere Unterlagen/Belege des Beschwerdegegners ein oder versuchten diese Angaben etwa anhand einer Besichtigung vor Ort unter näherer Befragung des Beschwerdegegners oder einer Einsicht in die Buchhaltung des Landwirtschaftsbetriebs zu plausibilisieren. Ebenso fehlt es noch immer an dem von der BVD bereits im Rahmen des ersten Rückweisungsentscheids vom 5. Juli 2022 geforderten Betriebskonzept des Beschwerdegegners, enthaltend u.a. genaue Betriebsangaben zum Ist-Zu- stand des landwirtschaftlichen Betriebs und detaillierte Angaben zu den unbestritten bestehenden