4. Erstellung und Verkauf von Grassilo- und Maissiloballen a) Wie das LANAT richtigerweise ausführt, wurde dem Beschwerdegegner für seinen Landwirtschaftsbetrieb mit kleiner Baubewilligung vom 10. Juli 2015 sowie dazugehöriger Verfügung des AGR vom 22. Juni 2015 neben seiner bestehenden Remise auf Parzelle Grossaffoltern Grundbuchblatt Nr. W.________ ein Siloballenlagerplatz mit einer Grösse von 288 m2 (24 m x 12 m) als zonenkonform nach Art. 16a RPG bewilligt.11 Als Auflage verfügte das AGR damals, dass der Lagerplatz nur für die zonenkonforme Nutzung verwendet werden darf.