Pressarbeiten für Dritte durch. Es handle sich somit um ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen (vgl. u.a. auch den Fachbericht vom 12. Mai 2021). Aufgrund der Angaben im Agrar-Informations- system GELAN 2023 sowie der E-Mail der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners vom 22. Januar 2024 verfüge der landwirtschaftliche Betrieb über 0.607 SAK. Der Betrieb erfülle somit die Voraussetzungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht und die Voraussetzungen von Art. 24b RPG (nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb ohne einen engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe) seien somit für das Lohnunternehmen nicht (mehr) erfüllt.