d) Das LANAT äusserte sich im Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme vom 29. Januar 2024. Dabei führte es aus, man beschränke sich auf die Beurteilung der lohnunternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdegegners. Diese sei im Fachbericht vom 12. Mai 2021 letztmals beurteilt worden und sie hätten damals festgehalten, dass die Voraussetzungen von Art. 24b RPG (nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb ohne einen engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe) erfüllt seien. Die Voraussetzungen seien damals gegeben gewesen, da der Betrieb mit einem SAK-Wert von 1.289 u.a. die Voraussetzungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe erfüllt habe.