Aus dem Bericht Inforama vom 26. April 2021 ergebe sich zwar, dass der Anteil Jahresgewinn aus Lohnbetrieb 27 % betrage. Jedoch seien auch bei diesem der verbleibende Anteil an Raufutterhandel berücksichtigt worden, um die Strukturkosten zu berechnen. Aufgrund der gemachten Ausführungen sei davon auszugehen, dass sich der Anteil Jahresgewinn aus lohnunternehmerischen Tätigkeiten auf eine sehr kleine einstellige Prozentzahl belaufe. Folglich liege keine lohnunternehmerische Tätigkeit vor, welche die Kriterien der Rechtsprechung erfülle.