Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden handle es sich nicht um einen rechtswidrigen Zustand. Von einer lohnunternehmerischen Tätigkeit werde nur gesprochen, wenn mit eigenen Maschinen und Geräten landwirtschaftliche Arbeiten für Dritte gegen Entgelt ausgeführt würden und aus dieser Tätigkeit ein namhafter Betrag zum Einkommen erwirtschaftet werde. Die Produktion und der Verkauf von betriebseigenem Futter (Handel mit Siloballen) werde als bodenabhängige landwirtschaftliche Bewirtung beurteilt. Mittlerweile habe er das Kreiseln von Rund- und Kleinballen aufgegeben und auch das Schwaden von Erntegut.