Dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass es sich um ein Standardformular handle. Daraus zu schliessen, es sei über ein allfälliges Baugesuch geurteilt worden, erscheine überspitzt formalistisch, zumal im Sachverhaltsteil explizit ausgeführt worden sei, dass die Zonenkonformität des Silolagerplatzes und die damit verbundene Tätigkeit geprüft worden sei. Es werde bestritten und von den Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert vorgebacht, in- 9/20 BVD 120/2023/71