Dabei habe sich die Gemeinde auf Angaben gestützt, welche unbestrittenermassen auch das Lohnunternehmen enthalten habe. Die Beschwerdeführenden würden verkennen, dass seit dem 1. Juli 2015 eine ordentliche Baubewilligung für den Silolagerplatz und die damit verbundene Tätigkeit vorliege. Da die Einreichung eines Betriebskonzepts im Entscheid der BVD nicht mittels Anweisung im Entscheiddispositiv angeordnet worden sei, würden die diesbezüglichen Einwendungen ins Leere fallen. Im Bericht des LANAT vom 25. Mai 2023 sei einleitend zwar das Wort «Bauvorhaben» enthalten. Dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass es sich um ein Standardformular handle.