c) Der Beschwerdegegner argumentiert, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden werde in der Verfügung auf die lohnunternehmerische Tätigkeit und auf die Einwände der Beschwerdeführenden eingegangen. Es werde – ausser für die Siloballen – auch nicht davon ausgegangen, dass keine lohnunternehmerische Tätigkeit bestehe, sondern lediglich festgestellt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb mit 0.607 SAK bestehe, welcher folglich zonenkonform sei. Dabei habe sich die Gemeinde auf Angaben gestützt, welche unbestrittenermassen auch das Lohnunternehmen enthalten habe.