Falls die BVD zur Erkenntnis gelange, dass für die Beurteilung der lohnunternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdegegners bzw. für die Beurteilung der Zonenkonformität weitere Abklärungen notwendig seien, so sei Ziffer 1 der Verfügung vorsorglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In diesem Fall seien der Gemeinde klare Anweisungen in Bezug auf die noch zu treffenden Abklärungen und einzuholenden Unterlagen und Berichte zu erteilen.