Weiter sei darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Zonenkonformität lediglich die Siloballenproduktion geprüft worden sei. Vom Beschwerdegegner seien aber Angaben zu weiteren lohnunternehmerischen Tätigkeiten gemacht worden, die nicht geprüft worden seien. So solle der Beschwerdegegner für Dritte Rund- und Kleinballen pressen, mähen, kreiseln, Erntegut schwaden, Transporte durchführen (Zuckerrüben, Kartoffeln, Getreide, etc.), Handel mit Heu-, Stroh- und Siloballen betreiben sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge vermieten. An der Tatsache, dass der Beschwerdegegner ein Lohnunternehmen betreibe, habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert.