NAT vom 25. Mai 2023 nun sogar festgestellt werde, dass es sich bei den Tätigkeiten des Beschwerdegegners gar nicht um ein Lohnunternehmen handeln solle, obschon die Umstände ganz klar dafür sprechen würden und die lohnunternehmerische Tätigkeit sowohl von der BVD im Entscheid vom 5. Juli 2023 festgestellt und vom Beschwerdegegner auch nie bestritten worden sei. Auch die ausserordentlich grosse Anzahl Geräte, Maschinen und Fahrzeuge sei Evidenz dafür, dass zusätzlich zum Landwirtschaftsbetrieb lohnunternehmerische Tätigkeiten ausgeführt würden.