und sich die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen diesbezüglich erübrigt. b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, weder der Fachbericht des LANAT vom 25. Mai 2023 noch die angefochtene Verfügung der Gemeinde würden sich zur lohnunternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdegegners äussern bzw. es werde angenommen, dass der Beschwerdegegner kein Lohnunternehmen betreibe. Dies werde bestritten. Das LANAT habe in seinem Fachbericht vom 25. Mai 2023 ausschliesslich die Angaben des Beschwerdegegners und die Erhebung GELAN 2023 berücksichtigt und das Vorhaben als landwirtschaftlich begründet nach Art. 16a RPG beurteilt.